Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr informelles Treffen hier auf Schloß Reinhartshausen nehmen wir zum Anlaß, auf dringlichste Weise auf das immer noch ungelöste Problem der Freien Stadt Danzig hinzuweisen verbunden mit dem Appell, diese Angelegenheit aufzugreifen und im Rahmen einer europäischen Friedenspolitik endlich einer wahrhaften und gerechten Lösung zuzuführen, ganz im Sinne einer völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Neuordnung Europas.
WIR DANZIGER FORDERN DIE SOFORTIGE BEENDIGUNG DES GEGEN UNS GERICHTETEN GENOCIDS UND DIE WIEDERHERSTELLUNG UNSERER RECHTE UND FREIHEITEN
Unter Bruch aller internationaler Verträge hat Polen die Danziger aus ihrem neutralen Staat deportiert und die alliierten und assoziierten Mächte des zweiten Weltkrieges die ja hier und heute auch anwesend sind, sind ihrer Schutzverpflichtung gegenüber dem Staat Freie Stadt Danzig bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen.
Die völkerrechtliche und staatsrechtliche Stellung
der Freien Stadt Danzig
( 2. Restauration )
Gemäß dem Versailler Vertrag schied Danzig am 10.Januar 1920 aus dem staatsrechtlichen Verband des Deutschen Reiches aus.
Nach der Mantelnote der alliierten und assoziierten Mächte vom 16.Juni 1919 sollte Danzig "die Verfassung einer Freien Stadt erhalten; ihre Einwohner sollen autonom sein, sie sollen nicht unter die Herrschaft Polens kommen und werden keinen Teil des polnischen Staates bilden".
Die Danziger Verfassung wurde von der am 16.Mai 1920 gewählten Verfassunggebenden Versammlung beschlossen, und nach verschiedenen Änderungen in der durch Abstimmung angenommenen Form schließlich am 11.Mai 1922 durch den Hohen Kommissar des Völkerbundes genehmigt.
Angesichts des durch Polen eröffneten Krieges gegen Rußland, bekannte sich Danzig am 20.August 1920 in einer Deklaration an den Oberkommissar der Alliierten Mächte zur Neutralität. Diese Entscheidung wurde von rund zwei Drittel der Verfassunggebenden Versammlung getragen und fand auch in der Danziger Bevölkerung die vollste Unterstützung.
Die förmliche Proklamierung der Freien Stadt Danzig als ein selbständiges Staatswesen durch den Vertreter des Völkerbundes erfolgte am 15.November 1920. Die Stellung Danzigs als unabhängiger Staat und selbständiges Mitglied der Völkergemeinschaft unter dem Schutz des Völkerbundes, beruht auf den Artikeln 100 - 108 des Versailler Vertrages und den darin vorgesehenen Verträgen zwischen Danzig und Polen. Die Rechte Polens auf dem Staatsgebiet der Freien Stadt Danzig waren ausschließlich wirtschaftlicher Natur und dienten dem freien Zugang Polens zum Meer. Das hierfür in Artikel 104 des Versailler Vertrages vorgesehene Abkommen ( Pariser Konvention ) zwischen Danzig und Polen, wurde am 6.November 1920 in Paris unterzeichnet.
Nach der Staatsgründung hat die Freie Stadt Danzig an internationalen Konferenzen als selbständiger Staat teilgenommen, wurde persönlich eingeladen, gab eine eigene Stimme ab und trat internationalen Abkommen als vertragschließender Teil bei. Da Danzig als Staat auch völkerrechtlich rechts- und handlungsfähig war, ist es auch Völkerrechtssubjekt, und seine Beziehungen zu Polen und zum Völkerbund waren völkerrechtlicher Natur.
Die Annexion des Staates Danzig am 1.September 1939 durch Deutschland blieb nach den hier anzuwendenden Rechtsgrundsätzen der Haager Landkriegsordnung völkerrechtlich unwirksam, weil der Bestandsschutz seines Internationalen Status eine einseitige Veränderung ohne Beteiligung der Partner des das Danziger Staatsgebilde garantierenden Kollektivvertrages ausschloß. So wurde unter anderem die Annexion der Freien Stadt Danzig von den USA, Großbritannien, Frankreich, Polen und dem Hohen Kommissar des Völkerbundes nicht anerkannt. In England wurde am 2.September 1939 als Begründung für die Kriegserklärung an Deutschland neben dem deutschen Einmarsch in Polen, ausdrücklich auch das einseitige Vorgehen in der Danziger Frage genannt. Aus der Praxis weiterer westlicher Staaten, des Völkerbundes und des Heiligen Stuhles ist ebenfalls deutlich geworden, daß sie den Danziger Staat als fortbestehend betrachteten. Ferner wird die Einverleibung der Freien Stadt Danzig auch in der Anklageschrift der Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesse benannt. Die Annexion hatte mithin nicht den Untergang des Staates Freie Stadt Danzig zur Folge.
Schutz- und Garantie- Verpflichtung des Völkerbundes
Am 17.November 1920 beschloß der Völkerbundsrat die Freie Stadt Danzig unter den Schutz und ihre Verfassung unter die Garantie des Völkerbundes zu stellen. Zuvor hatte er den japanischen Vertreter Vicomte Ishii beauftragt einen Bericht über Danzigs Rechtslage zu erstellen, der dann in seinen Schlußfolgerungen vom Völkerbundsrat gebilligt wurde. In dem entsprechenden Beschluß des Völkerbundsrates heißt es:
Der Rat des Völkerbundes billigt die in dem Bericht des Vertreters Japans niedergelegten Schlußfolgerungen und erklärt:
Die Freie Stadt Danzig ist vom Tage ihrer Errichtung durch die alliierten Hauptmächte gemäß Artikel 102 des Vertrages von Versailles unter den Schutz des Völkerbundes gestellt. Die Verfassung der Freien Stadt Danzig, die durch die ordnungsgemäß bestimmten Vertreter der Freien Stadt ausgearbeitet worden ist, ist gleichzeitig unter die Garantie des Völkerbundes gestellt.
Zuständigkeit der Vereinten Nationen
Die Schutz- und Garantiepflicht ist durch den Wegfall des Völkerbundes und auf Grund der in Potsdam beschlossenen Maßnahmen der Wahrnehmung der Regierungsgewalt durch die Alliierten und der Übertragung der vorläufigen Verwaltungsbesetzung an Polen bis zu einer Friedensregelung faktisch suspendiert worden.
In jedem Falle ist die Zuständigkeit für die Freie Stadt Danzig auf die Vereinten Nationen übergegangen, da die Wahrnehmung derartiger Schutzaufgaben zu dem Kompetenzkreis gehört, wie er sich aus der VN-Charta und aus der Praxis der VN-Tätigkeiten ergibt.
Entsprechende Anträge sind seitens der Danziger Exilorgane an die Vereinten Nationen herangetragen worden, diese haben jedoch bis heute die zur Bewahrung des Internationalen Status der Freien Stadt Danzigs notwendigen Völkerbunds-Pflichten und Rechte nicht übernommen.
Schutzverpflichtung der Alliierten
Eine gerechte Lösung in der Danziger Frage herbeizuführen, kommt mit Rücksicht auf die unmittelbare Zuständigkeit der Alliierten, die auf Grund ihrer Bindung an den kollektivvertraglich geschaffenen und gesicherten Internationalen Status die vorläufige Regierungsgewalt für die Freie Stadt Danzig übernommen haben, eine erhebliche Bedeutung zu. Die Regierungsgewalt ist von den Alliierten bisher nicht aufgegeben worden. Sie haben die Freie Stadt Danzig in Potsdam unter vorläufige Verwaltungsbesetzung der Republik Polen gestellt und zugleich die Verpflichtung übernommen, endgültige vertragliche Regelungen folgen zu lassen. Diese Regelungen stehen aus. Die Alliierten sind aus ihrer Verantwortung nicht entlassen. Sie folgt aus der Übernahme der Territorialsouveränität über Danzig im Jahre 1920, die sie mit Errichtung der Freien Stadt Danzig unter Beauftragung des Völkerbundes in eine Schutzfunktion überleiteten. Diese auf dem Versailler Vertrag beruhende und fortbestehende Rechtsbeziehung beinhaltet die in Potsdam ausdrücklich bestätigte und ausgefüllte Verpflichtung der Alliierten, die wegen der machtpolitischen Hinderungsgründe bisher aufgeschobene endgültige völkervertragliche Lösung für die Freie Stadt Danzig so bald wie möglich herbeizuführen.
Zusammenfassung
Der neutrale Staat Freie Stadt Danzig wurde im März 1945 von sowjetischen und polnischen Truppen auf ihrem Vormarsch gegen Deutschland besetzt, zerstört und unter vorläufige Verwaltungsbesetzung Polens gestellt. Eine endgültige völkerrechtliche Lösung wurde zurückgestellt. Eine vertragliche Regelung wurde vorbehalten. Die Danziger Bevölkerung - ca. 400.000 Menschen - wurde in ihrer großen Mehrheit vertrieben, entschädigungslos enteignet und an der Rückkehr gehindert. Über 100.000 Danziger sind hierbei umgekommen. In Potsdam haben die Vier Mächte die Entschließung über die vorläufige Verwaltungsbesetzung bestätigt, nicht allerdings die Vertreibung des Danziger Staatsvolkes. Die völkervertragliche Regelung für Danzig steht noch aus.
Polen hat den völkerrechtlich zulässigen Rahmen bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgabe durch seine Maßnahmen zur Eingliederung Danzigs seit 30.März 1945 unter anderem unter Verletzung der Haager Landkriegsordnung überschritten. In den deutsch-polnischen Verträgen von 1970 und im Zusammenhang mit der Vereinigung der BRD und der DDR sowie im Zwei-plus-Vier-Vertrag wurden über Danzig keine Vereinbarungen getroffen, da die Freie Stadt Danzig auch nach polnischer Auffassung nicht zum Deutschen Reich in den Grenzen vom 31.Dezember 1937 gehört.
Die Territorialsouveränität über den Danziger Staat ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die Republik Polen übergegangen. Die von polnischer Seite vorgetragenen Rechtfertigungsversuche zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Auffassung endgültiger Einverleibung Danzigs in den polnischen Staat sind unbegründet. Danzig ist zu keiner Zeit seiner Geschichte eine polnische Stadt gewesen. Davon abgesehen kennt das Völkerrecht keine lediglich aus historischer Vergangenheit abgeleiteten Gebietsansprüche. Auf die Potsdamer Beschlüsse kann Polen sich nicht berufen. Polen hat auch nicht ein herrenloses Gebiet eingegliedert. Danzig war seit 1920 Staat und in der Staatengemeinschaft anerkanntes Völkerrechtssubjekt. Die polnische Argumentation, Danzig sei souveränitätsfreies Territorium gewesen, trifft nicht zu. Die polnischen Eroberungsmaßnahmen hatten nicht den Untergang Danzigs als Staat und Völkerrechtssubjekt zur Folge.
Die Staatengemeinschaft war zur Nichtanerkennung der polnischen Annexionsmaßnahmen verpflichtet. Zahlreiche Beispiele belegen, daß sie dieser Verpflichtung nach 1945 im wesentlichen auch nachgekommen ist. Diese Rechtsfolge wird durch die Entwicklung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zur zwingenden Völkerrechtsnorm noch bekräftigt. Gegen den Willen des Danziger Staatsvolkes ist die Auflösung seines Staates nach den Grundsätzen des Selbstbestimmungsrechts als Abwehrrecht nicht rechtsgültig.
Das Danziger Staatsvolk verhindert durch seine demokratisch gewählten Exil-Organe seit 1945 die Rechtsfolge eines Staatsunterganges durch Verschweigen oder Rechtsverwirkung. Danzig unterliegt im übrigen infolge der kollektivvertraglich garantierten Schutzbeziehung seines Internationalen neutralen Status der Schutzverpflichtung der Vier Mächte.
Die Danziger Staatsbürger besitzen nach wie vor ihre Danziger Staatsangehörigkeit, und zwar neben der 1939 verordneten deutschen Staatsangehörigkeit, die als an sich völkerrechtswidrige Sammeleinbürgerung von der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens gesetzlich anerkannt worden ist. Das gilt auch für die ca. 10.000 in Danzig gebliebenen Angehörigen des Staatsvolkes.
Die Danziger sind Eigentümer des rechtswidrig enteigneten öffentlichen und privaten Vermögens. Das Eigentum ist zurückzugeben; wo nicht mehr möglich, ist volle Entschädigung zu leisten. Hinzu kommt, daß Vertreibung, Enteignung, Aussperrung und Neuansiedlung fremder Staatsbürger mit dem Ziele der gewaltsamen Umwandlung dieses Gebietes in ein unumkehrbar homogenes polnisch besiedeltes Land, somit Vernichtung eines Staatsvolkes den völkerrechtlichen Konsequenzen des Genocidverbots unterliegt.
Die polnischen Neusiedler haben neben den gewaltsam unterdrückten Rechten der Danziger kein Recht auf die Heimat in Danzig. Sie können sich aber auf menschenrechtliche Grundsätze berufen. Soweit sie nicht selbst auf Rückkehr in ihre Heimat im Osten bestehen, wird es Aufgabe vertraglicher Regelungen sein, Rechtskonflikte einer für alle Betroffenen vertretbaren Lösung zuzuführen.
Die Exilregierung der Freien Stadt Danzig wendet sich an die Staatengemeinschaft mit der dringenden Bitte um sofortige vollwertige Anerkennung und Unterstützung.
Präsident Gerhard von Hacht
Vize-Präsident Gerold Ewald
email: gerold_ewald@yahoo.de